EMS-Studio und EMS-Trainer: Welche Versicherung Du brauchst – und was die NiSV verlangt
Von Frank Baumgarten, Spezialmakler für Sportversicherungen in Bonn · Stand: November 2026 · Lesezeit ca. 9 Minuten
Kurz beantwortet
EMS-Studios und EMS-Trainer brauchen eine Betriebs- oder Berufshaftpflicht, die EMS-Training ausdrücklich einschließt – viele Standardtarife tun das nicht oder nur gegen Zuschlag. Rechtlich gilt seit Ende 2020 die NiSV: EMS-Geräte müssen der Behörde angezeigt werden, Trainierende müssen vor der ersten Einheit aufgeklärt werden, und seit dem 1. Januar 2023 dürfen nur Personen mit zertifizierter Fachkunde EMF gewerblich EMS anwenden. Verstöße können mit Bußgeldern bis 50.000 € geahndet werden. Ergänzend sinnvoll: Elektronik- und Inhaltsversicherung für die teuren Geräte, Rechtsschutz und eine Cyber-Versicherung für Gesundheitsdaten.
20 Minuten Training, 90 Prozent der Muskulatur gleichzeitig aktiv: Mit diesem Versprechen haben sich EMS-Studios in vielen Städten etabliert. Auch Physiotherapiepraxen, Personal Trainer und klassische Fitnessstudios bieten Ganzkörper-Elektromuskelstimulation an – oft als Ergänzung zum normalen Training.
Kaum eine Trainingsform ist aber so stark reguliert und so haftungsträchtig. Strom am Körper, sehr hohe Intensität und ein Publikum mit häufig wenig Trainingserfahrung verlangen besondere Sorgfalt. Dieser Beitrag zeigt, welche Pflichten Du als EMS-Anbieter hast und wie Du Dich richtig versicherst.
Inhalt
- Die NiSV: Diese Pflichten gelten für EMS-Anbieter
- Die typischen Haftungsrisiken im EMS-Training
- Diese Versicherungen braucht ein EMS-Studio
- Checkliste: EMS-Studio rechtssicher und versichert betreiben
- Häufige Fragen
Die NiSV: Diese Pflichten gelten für EMS-Anbieter
Die Verordnung zum Schutz vor schädlichen Wirkungen nichtionisierender Strahlung bei der Anwendung am Menschen (NiSV) ist seit dem 31. Dezember 2020 in Kraft. Sie regelt unter anderem die gewerbliche Anwendung von Niederfrequenz-Geräten zur Muskelstimulation – also genau das, was in EMS-Studios passiert. Für Dich als Betreiber oder Trainer ergeben sich daraus vier zentrale Pflichten.
| Pflicht | Was konkret verlangt wird | Seit wann |
|---|---|---|
| Anzeigepflicht | Der Betrieb von EMS-Anlagen muss der zuständigen Behörde vor Inbetriebnahme angezeigt werden, in der Regel spätestens zwei Wochen vorher. | 31.12.2020 (Bestandsanlagen bis 31.03.2021) |
| Fachkunde | Gewerbliche Anwendung nur durch Personen mit zertifizierter Fachkunde „EMF zur Stimulation“; Auffrischung mindestens alle fünf Jahre. | 01.01.2023 |
| Aufklärung | Vor der ersten Einheit Aufklärung über Risiken, Nebenwirkungen und Kontraindikationen; schriftliche Einwilligung. | 31.12.2020 |
| Dokumentation | Bestandsverzeichnis der Geräte, Funktionsprüfungen, durchgeführte Anwendungen und Trainingsparameter. | 31.12.2020 |
Die Fachkunde erwirbst Du über einen Lehrgang mit dem Modul „Elektromagnetische Felder (Niederfrequenz-, Gleichstrom- oder Magnetfeldgeräte) zur Stimulation“ und eine anschließende Personenzertifizierung. Voraussetzung ist eine Grundqualifikation im Fitness- oder Gesundheitsbereich, zum Beispiel eine Trainer-Lizenz. Die Aufsichtsbehörden der Länder kontrollieren EMS-Studios; bei Verstößen drohen Bußgelder von bis zu 50.000 €. Ergänzend beschreibt die DIN 33961-5 Anforderungen an EMS-Studios, etwa zu Personal, Geräten und Trainingsdurchführung. Sie ist nicht verbindlich wie ein Gesetz, wird im Streitfall aber gern als Maßstab für die übliche Sorgfalt herangezogen.
Wichtig für die Versicherung: Wer ohne Fachkunde, ohne Anzeige oder ohne dokumentierte Aufklärung trainiert, liefert im Schadenfall ein starkes Argument für eine Pflichtverletzung. Manche Versicherungsbedingungen knüpfen den Schutz zudem an die Einhaltung gesetzlicher Vorschriften. Die NiSV-Pflichten sind deshalb nicht nur Behördenthema, sondern Teil Deines Haftungsschutzes.
Die typischen Haftungsrisiken im EMS-Training
EMS gilt bei sachgerechter Anwendung als sicher. Probleme entstehen fast immer dann, wenn Intensität, Dauer oder Häufigkeit nicht zum Trainierenden passen oder Kontraindikationen übersehen werden.
- Überlastung und Rhabdomyolyse: Zu hohe Intensität – besonders bei Einsteigern – kann zu massivem Muskelzerfall mit gefährlich erhöhten Blutwerten bis hin zur Nierenschädigung führen.
- Übersehene Kontraindikationen: Herzschrittmacher und andere Implantate, Herzrhythmusstörungen, Schwangerschaft, Epilepsie, akute Infekte oder frische Operationen.
- Kreislaufprobleme: Schwindel und Kollaps bei unzureichender Flüssigkeitszufuhr oder nüchternem Training.
- Hautreizungen und Verbrennungen: Durch trockene oder beschädigte Elektroden und defekte Kabel.
- Mangelnde Betreuung: Mehrere Kunden gleichzeitig an mehreren Geräten ohne ausreichende Aufsicht.
Aus dem Trainingsvertrag wird Dein Verschulden bei einer Pflichtverletzung vermutet (§ 280 BGB). Du musst also belegen, dass Du ordnungsgemäß aufgeklärt, die Anamnese erhoben und die Intensität angemessen gesteuert hast. Ein Haftungsausschluss in den AGB schützt bei Körperschäden nicht (§ 309 Nr. 7 BGB).
Ein Urteil zeigt, warum Dokumentation zählt
Das Kammergericht Berlin hatte 2016 über die Klage einer Kundin zu entscheiden, die nach einem EMS-Training 50.000 € Schmerzensgeld verlangte (Urteil vom 23.05.2016, Az. 20 U 207/15). Die Klage scheiterte, weil die Kundin keine Pflichtverletzung des Studios nachweisen konnte. Die Lehre daraus: Eine saubere Aufklärung und Dokumentation kann einen Prozess entscheiden. Und: Auch wenn eine Klage am Ende scheitert, kosten Anwalt, Gutachter und Gericht viel Geld. Diese Abwehrkosten übernimmt die Haftpflichtversicherung.
Diese Versicherungen braucht ein EMS-Studio
1. Betriebshaftpflicht mit ausdrücklichem EMS-Einschluss
Die Betriebshaftpflicht ist die wichtigste Versicherung für jedes EMS-Studio. Sie deckt Personen-, Sach- und Vermögensschäden, die Kunden oder Dritten entstehen, und wehrt unberechtigte Forderungen ab. Weil EMS ein erhöhtes Risiko darstellt, schließen manche Versicherer es aus, verlangen hohe Zuschläge oder versichern nur bestimmte Gerätetypen. Achte deshalb darauf, dass EMS-Training in der Betriebsbeschreibung ausdrücklich genannt ist – einschließlich mobiler Anwendungen beim Kunden, falls Du sie anbietest.
GUTNASS-SPORTi stellt als unabhängiger Spezialmakler den Versicherungsschutz für Fitnessstudios, Mikro- und EMS-Studios zusammen. Die Betriebs- und Berufshaftpflicht für Sporteinrichtungen beginnt bei 109 € brutto im Jahr bis 100.000 € Jahresumsatz, mit 5 oder 10 Mio. € Versicherungssumme; alle Trainer – fest angestellt oder Aushilfe – und alle Trainingsorte sind eingeschlossen. Für EMS prüfen wir im Einzelfall, welcher Tarif Deine Geräte und Dein Konzept abdeckt.
2. Elektronik- und Inhaltsversicherung
EMS-Geräte, Westen und Steuereinheiten sind teuer. Eine Elektronikversicherung deckt Schäden durch Bedienfehler, Überspannung, Feuchtigkeit oder Herunterfallen, die eine normale Inhaltsversicherung nicht umfasst. Die Inhaltsversicherung schützt Einrichtung und Ware vor Feuer, Leitungswasser, Einbruch und Sturm. Fällt das Studio nach einem Schaden länger aus, ersetzt eine Betriebsunterbrechungsversicherung laufende Kosten und entgangenen Gewinn.
3. Rechtsschutz, Cyber und Unfall
- Firmen-Rechtsschutz – auch für Ordnungswidrigkeitenverfahren, etwa wenn die Behörde Dir einen NiSV-Verstoß vorwirft, und für Streit mit Vermietern oder Mitarbeitenden.
- Cyber-Versicherung – Anamnesebögen enthalten Gesundheitsdaten, die nach Art. 9 DSGVO besonders geschützt sind. Ein Datenleck kann teuer werden.
- Gruppen-Unfallversicherung für Kunden – leistet auch ohne Verschulden, ab 0,92 € pro Person und Monat.
- VBG-Anmeldung für Mitarbeitende ist Pflicht; Inhaber können sich freiwillig versichern.
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Checkliste: EMS-Studio rechtssicher und versichert betreiben
- EMS-Anlagen bei der zuständigen Behörde angezeigt und die Anzeige abgelegt.
- Alle Trainerinnen und Trainer mit zertifizierter Fachkunde EMF; Fortbildungsfristen im Kalender.
- Standardisierte Anamnese mit Kontraindikationen vor dem ersten Training.
- Schriftliche Aufklärung und Einwilligung vor der ersten Einheit.
- Einsteigerprotokoll mit niedriger Intensität und ausreichenden Pausen zwischen den Einheiten.
- Tägliche Funktionsprüfung der Geräte und Elektroden dokumentiert.
- Betreuungsschlüssel festgelegt, damit kein Kunde unbeaufsichtigt trainiert.
- Betriebshaftpflicht mit ausdrücklichem EMS-Einschluss, Elektronikversicherung und Rechtsschutz vorhanden.
- Gesundheitsdaten verschlüsselt gespeichert, Zugriffe beschränkt.
Häufige Fragen
Unverzichtbar ist eine Betriebshaftpflicht, die EMS-Training ausdrücklich einschließt. Sinnvoll sind außerdem eine Elektronik- und Inhaltsversicherung für die Geräte, eine Betriebsunterbrechungsversicherung, Rechtsschutz, eine Cyber-Versicherung für Gesundheitsdaten und eine Gruppen-Unfallversicherung für Kunden.
Nein. Manche Versicherer schließen EMS aus, verlangen Zuschläge oder versichern nur bestimmte Geräte. EMS sollte deshalb ausdrücklich in der Betriebsbeschreibung stehen. Wir prüfen das für Dich kostenlos.
Ja. Seit dem 1. Januar 2023 dürfen nach der NiSV gewerbliche EMS-Anwendungen nur noch von Personen mit zertifizierter Fachkunde „EMF zur Stimulation“ durchgeführt werden. Die Fachkunde muss mindestens alle fünf Jahre aufgefrischt werden.
Ja. Der Betrieb von EMS-Anlagen muss nach der NiSV der zuständigen Landesbehörde vor Inbetriebnahme angezeigt werden, in der Regel spätestens zwei Wochen vorher. Verstöße können mit Bußgeld geahndet werden.
Das Studio oder der Trainer, wenn eine Pflichtverletzung vorliegt, etwa eine fehlende Aufklärung, eine übersehene Kontraindikation oder eine zu hohe Intensität. Aus dem Trainingsvertrag wird das Verschulden vermutet, deshalb ist die Dokumentation entscheidend. Liegt keine Pflichtverletzung vor, besteht kein Anspruch.
- Versicherung für Fitnessstudios, Fitnesstrainer und Personal Trainer – auch für EMS- und Mikrostudios
- Fitnessstudio eröffnen: Die Versicherungs-Checkliste mit Kosten
- Kunde verletzt sich beim Training: Wer haftet?
- Cyber-Versicherung – für Kundendaten und Buchungssysteme
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Quellen
- Verordnung zum Schutz vor schädlichen Wirkungen nichtionisierender Strahlung bei der Anwendung am Menschen (NiSV)
- fitness MANAGEMENT: Wissen für EMS-Studios zur NiSV
- BSA-Akademie: Häufige Fragen zum Fachkundenachweis EMF
- § 309 BGB – Klauselverbote ohne Wertungsmöglichkeit
Über den Autor: Frank Baumgarten ist Versicherungsmakler in Bonn (IHK Bonn, Erlaubnis nach § 34d Abs. 1 GewO, Vermittlerregister D-6W16-3Y282-75) und betreut mit der Marke GUTNASS-SPORTi seit 1997 Sportler, Vereine, Sportanbieter und Trainer. Mehr dazu unter Über uns. Dieser Beitrag ersetzt keine individuelle Rechts-, Steuer- oder Rentenberatung; maßgeblich sind die jeweiligen Versicherungsbedingungen und Gesetze.
