Übungsleiter-Haftung: Wann haftest Du im Verein persönlich – und wie schützt Du Dich?
Von Frank Baumgarten, Spezialmakler für Sportversicherungen in Bonn · Stand: September 2026 · Lesezeit ca. 9 Minuten
Kurz beantwortet
Als Übungsleiter haftest Du für Schäden, die Du Teilnehmern oder Dritten fahrlässig zufügst, zunächst persönlich und unbegrenzt (§ 823 BGB). Bist Du Vereinsmitglied und erhältst höchstens 3.300 € im Jahr, hilft Dir seit 2026 das Haftungsprivileg des § 31b BGB: Bei einfacher Fahrlässigkeit muss der Verein Dich freistellen. Das nützt aber nur, wenn der Verein zahlen kann – bei grober Fahrlässigkeit, bei Honoraren über 3.300 € oder ohne Mitgliedschaft greift es gar nicht. Sicher bist Du erst mit einer Privathaftpflicht, die die Trainertätigkeit einschließt, und einer Vereinshaftpflicht, die alle Trainer mitversichert.
Sport und Bewegung sind der größte Engagementbereich in Deutschland – und das Rückgrat jedes Vereins sind seine Übungsleiterinnen und Übungsleiter. Sie stehen jede Woche in der Halle, auf dem Platz oder am Beckenrand – oft für eine kleine Aufwandsentschädigung. Kaum jemand denkt dabei an Haftung. Bis ein Kind vom Kasten stürzt, ein Ball die Brille eines Zuschauers zerschlägt oder der geliehene Hallenschlüssel verloren geht.
Dieser Beitrag erklärt, wofür Du als Übungsleiter rechtlich einstehen musst, was sich 2026 geändert hat und wie Du Dein Privatvermögen mit wenigen Bausteinen zuverlässig schützt.
Inhalt
- Der Grundsatz: Wer einen Schaden verursacht, haftet
- Was § 31b BGB seit 2026 für Dich bedeutet
- Wer haftet in welcher Situation?
- Diese Versicherungen brauchst Du als Übungsleiter
- Checkliste: So reduzierst Du Dein Haftungsrisiko
- Was tun, wenn tatsächlich etwas passiert?
- Häufige Fragen
Der Grundsatz: Wer einen Schaden verursacht, haftet
Das deutsche Haftungsrecht unterscheidet nicht zwischen Profi und Ehrenamt. Nach § 823 Abs. 1 BGB muss jeder, der fahrlässig die Gesundheit oder das Eigentum eines anderen verletzt, den daraus entstehenden Schaden ersetzen. Fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt. Maßstab ist dabei nicht, was Du persönlich konntest, sondern was man von einem sorgfältigen Übungsleiter in Deiner Situation erwarten durfte.
Für Dich heißt das: Auch wenn Du keinen Cent für Deine Arbeit bekommst, kann sich eine Schadenersatz- und Schmerzensgeldforderung direkt gegen Dich richten. Häufig geschieht das nicht einmal durch den Verletzten selbst, sondern durch dessen Krankenkasse. Sie übernimmt zunächst die Behandlungskosten und holt sich das Geld nach § 116 SGB X beim Verantwortlichen zurück. Solche Regressforderungen erreichen bei schweren Verletzungen schnell sechsstellige Beträge.
Die gute Nachricht: Nicht jede Verletzung im Training ist ein Haftungsfall. Sport birgt ein Grundrisiko, das jeder Teilnehmende selbst trägt. Umknicken beim Sprint, ein Zusammenprall im Zweikampf oder eine Zerrung bei einer korrekt angeleiteten Übung begründen in aller Regel keinen Anspruch. Haftung entsteht erst, wenn Du eine Sorgfaltspflicht verletzt hast.
Typische Sorgfaltspflichten eines Übungsleiters
- Übungsauswahl: Übungen müssen zu Alter, Leistungsstand und Gesundheitszustand der Gruppe passen.
- Hilfestellung und Sicherung: Wo eine Übung es erfordert – etwa im Turnen oder Klettern – musst Du sichern oder Matten legen.
- Geräte und Halle: Vor dem Training prüfst Du Geräte, Tore und Boden auf sichtbare Mängel und meldest Defekte.
- Aufsicht: Besonders bei Kindern und Jugendlichen trägst Du die übertragene Aufsichtspflicht (§ 832 BGB).
- Erste Hilfe: Nach einem Unfall musst Du angemessen helfen und den Rettungsdienst verständigen.
Was § 31b BGB seit 2026 für Dich bedeutet
Damit das Ehrenamt nicht an der Angst vor Haftung scheitert, hat der Gesetzgeber 2009 den § 31a BGB für Vorstände und 2013 den § 31b BGB für Vereinsmitglieder eingeführt. Zum 1. Januar 2026 wurde die maßgebliche Vergütungsgrenze von 840 € auf 3.300 € im Jahr angehoben und damit an die neue Übungsleiterpauschale angeglichen. Das ist eine echte Verbesserung für viele Trainer, die bisher knapp über der alten Grenze lagen.
§ 31b BGB schützt Vereinsmitglieder, die unentgeltlich oder gegen höchstens 3.300 € jährlich satzungsgemäße Aufgaben für ihren Verein wahrnehmen – also genau die typische Übungsleitertätigkeit. Der Schutz wirkt auf zwei Ebenen:
- Gegenüber dem Verein: Richtest Du dem Verein selbst einen Schaden an, haftest Du nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
- Gegenüber Dritten: Verlangt ein verletzter Teilnehmer Schadenersatz von Dir, haftest Du nach außen zwar weiterhin. Du kannst aber vom Verein verlangen, dass er Dich von der Forderung freistellt – es sei denn, Du hast vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt.
Die fünf Lücken des Haftungsprivilegs
In der Praxis wird § 31b BGB oft überschätzt. Er ist ein Anspruch gegen Deinen Verein, keine Versicherung. Daraus ergeben sich fünf Lücken, die jeder Übungsleiter kennen sollte:
- Der Verein kann nicht zahlen. Hat der Verein keine ausreichende Haftpflichtversicherung und keine Rücklagen, ist Dein Freistellungsanspruch wirtschaftlich wertlos. Der Geschädigte hält sich dann an Dich.
- Grobe Fahrlässigkeit. Wer etwa Kinder unbeaufsichtigt an Geräten turnen lässt oder offensichtliche Mängel ignoriert, verliert den Schutz vollständig.
- Vergütung über 3.300 €. Wer mehr bekommt – etwa durch zusätzliche Honorare oder mehrere Gruppen –, fällt aus der Privilegierung heraus.
- Keine Vereinsmitgliedschaft. § 31b BGB gilt nur für Mitglieder. Externe Honorartrainer, Eltern als Aushilfe oder Kursleiter aus einem Studio können sich nicht darauf berufen.
- Tätigkeit außerhalb des Vereins. Gibst Du nebenbei private Kurse, in der Schule, im Studio oder als Personal Trainer, schützt Dich das Vereinsrecht dort überhaupt nicht.
Praxisbeispiel: Eine Übungsleiterin lässt beim Kinderturnen einen Achtjährigen ohne Hilfestellung am Reck üben, weil sie gleichzeitig eine zweite Station betreut. Der Junge stürzt und bricht sich den Arm kompliziert. Die Krankenkasse verlangt die Behandlungskosten zurück, die Eltern fordern Schmerzensgeld. Ob hier noch einfache oder schon grobe Fahrlässigkeit vorliegt, entscheidet am Ende ein Gericht. Mit einer passenden Haftpflichtversicherung prüft der Versicherer die Forderung, wehrt sie notfalls ab und zahlt berechtigte Ansprüche – ohne dass es auf diese Einordnung ankommt.
Wer haftet in welcher Situation?
| Deine Situation | Wer haftet nach außen? | Was Dich schützt |
|---|---|---|
| Ehrenamtlich, Vereinsmitglied, bis 3.300 €/Jahr | Du persönlich, mit Freistellungsanspruch gegen den Verein | Vereinshaftpflicht plus Privathaftpflicht mit Trainer-Einschluss |
| Übungsleiter mit mehr als 3.300 €/Jahr | Du persönlich, kein § 31b BGB | Berufshaftpflicht, kombiniert mit Privathaftpflicht |
| Honorartrainer ohne Vereinsmitgliedschaft | Du persönlich | eigene Berufshaftpflicht |
| Angestellter Trainer im Verein | Verein; Du daneben aus § 823 BGB, intern meist freigestellt | Vereinshaftpflicht; eigene Police bei grober Fahrlässigkeit sinnvoll |
| Zusätzlich private Kurse oder Personal Training | Du persönlich | Berufs- oder Betriebshaftpflicht ab 109 € brutto im Jahr |
Diese Versicherungen brauchst Du als Übungsleiter
1. Die Vereinshaftpflicht – die Basis, für die der Verein sorgt
Die Vereinshaftpflicht deckt Schäden ab, die der Verein und die für ihn tätigen Personen Dritten zufügen. Entscheidend ist, dass wirklich alle Trainer, Helfer und Trainingsorte eingeschlossen sind. In unserer Vereinshaftpflicht ist das der Fall: Versichert sind alle Trainer, alle Trainingsorte und alle für den Verein tätigen Personen, pauschal mit 10 Mio. € – für Vereine bis 120 Mitglieder ab 90 € netto im Jahr. Ist Dein Verein über den Landessportbund versichert, lohnt ein genauer Blick auf die Deckungssummen und Ausschlüsse, denn die Sportversicherung ist als Grundschutz gedacht.
2. Die Privathaftpflicht mit Trainer-Einschluss
Viele Übungsleiter verlassen sich auf ihre private Haftpflichtversicherung. Das kann funktionieren, muss aber nicht: Zahlreiche Tarife schließen verantwortliche Tätigkeiten in Vereinen oder vergütete Tätigkeiten aus oder leisten nur nachrangig. Prüfe deshalb, ob Deine Police die Tätigkeit als Übungsleiter ausdrücklich nennt und ob Aufwandsentschädigungen unschädlich sind. Unsere Privat- und Berufshaftpflicht für Trainer schließt die ehrenamtliche Trainertätigkeit und die Übungsleiterpauschale ausdrücklich ein, außerdem Mietsachschäden und den Verlust fremder Schlüssel.
3. Die Berufshaftpflicht, sobald Du mehr als ein Ehrenamt ausübst
Trainierst Du regelmäßig gegen Honorar, für mehrere Auftraggeber oder zusätzlich privat, brauchst Du eine Berufshaftpflicht. Sie deckt Personen-, Sach- und Vermögensschäden aus Deiner Trainertätigkeit – auch einen fehlerhaften Trainingsplan. Bei GUTNASS-SPORTi lässt sie sich mit der Privathaftpflicht in einem Vertrag kombinieren; das gewerbliche Konzept startet bei 109 € brutto im Jahr.
4. Die Unfallversicherung – für Dich und Deine Teilnehmer
Haftpflicht zahlt nur, wenn jemand schuld ist. Verletzt sich ein Teilnehmer ohne Fremdverschulden, bleibt er auf den Folgen sitzen. Übungsleiter, die nur die Pauschale erhalten, sind bei ihrer Tätigkeit zwar in der Regel über die Verwaltungs-Berufsgenossenschaft (VBG) gesetzlich unfallversichert. Für die Mitglieder gilt das aber nicht. Eine Gruppen-Unfallversicherung ab 0,92 € pro Person und Monat schließt diese Lücke und leistet schon auf dem Weg zum Training.
Weißt Du, ob Deine Privathaftpflicht Dich als Trainer schützt?
Schick uns Deine Police oder beschreib kurz Deine Tätigkeit. Wir prüfen kostenlos, ob Übungsleitertätigkeit, Aufwandsentschädigung, Schlüssel und Mietsachen eingeschlossen sind.
Checkliste: So reduzierst Du Dein Haftungsrisiko
- Lass Dir vom Vorstand bestätigen, welche Haftpflichtversicherung der Verein hat und ob sie alle Trainer und Trainingsorte umfasst.
- Prüfe Deine eigene Privathaftpflicht auf den Einschluss der Trainertätigkeit und von Aufwandsentschädigungen.
- Halte Deine Vergütung im Blick: Über 3.300 € im Jahr entfällt das Haftungsprivileg.
- Halte Deine Qualifikation aktuell – Übungsleiterlizenz, Fortbildungen, Erste-Hilfe-Kurs.
- Kontrolliere Geräte vor dem Training und dokumentiere gemeldete Mängel.
- Passe Gruppengröße und Übungen an Alter und Können an und hol Dir bei großen Gruppen Unterstützung.
- Notiere nach jedem Unfall kurz Ablauf, Zeugen und Erste-Hilfe-Maßnahmen und melde den Schaden umgehend an den Verein.
Was tun, wenn tatsächlich etwas passiert?
Zuerst kommt immer die Versorgung des Verletzten. Danach gilt: Erkenne keine Schuld an und sag keine Zahlung zu, bevor Deine Versicherung den Fall geprüft hat. Ein vorschnelles Schuldanerkenntnis kann den Versicherungsschutz gefährden. Melde den Vorfall stattdessen schriftlich dem Vereinsvorstand und Deiner eigenen Haftpflichtversicherung. Geht ein Schreiben einer Krankenkasse oder eines Anwalts ein, leite es sofort weiter. Die Haftpflichtversicherung übernimmt dann die Prüfung und – wenn die Forderung unberechtigt ist – auch die Abwehr, notfalls vor Gericht.
Häufige Fragen
Ja, zunächst schon. Wer einem Teilnehmer fahrlässig einen Schaden zufügt, haftet nach § 823 BGB persönlich. Ist der Übungsleiter Vereinsmitglied und erhält höchstens 3.300 € im Jahr, kann er bei einfacher Fahrlässigkeit nach § 31b BGB verlangen, dass der Verein ihn von der Forderung freistellt.
Seit dem 1. Januar 2026 gilt für §§ 31a und 31b BGB eine Vergütungsgrenze von 3.300 € im Jahr. Vorher lag sie bei 840 €. Die Grenze entspricht damit der neuen Übungsleiterpauschale nach § 3 Nr. 26 EStG.
In der Regel ja, wenn die Vereinshaftpflicht alle für den Verein tätigen Personen einschließt. Das sollte der Vorstand schriftlich bestätigen. Für private Kurse, Honorartätigkeit außerhalb des Vereins oder bei Lücken im Vereinsvertrag brauchst Du eine eigene Haftpflichtversicherung.
Nur wenn der Tarif die Tätigkeit als Übungsleiter einschließt. Viele Bedingungen schließen verantwortliche Vereinsämter oder vergütete Tätigkeiten aus. Bei GUTNASS-SPORTi ist die Trainertätigkeit einschließlich Aufwandsentschädigung ausdrücklich mitversichert.
Übungsleiter, die für ihren Verein tätig sind und nur eine Aufwandsentschädigung erhalten, sind in der Regel über die VBG gesetzlich unfallversichert. Die Trainingsteilnehmer sind es dagegen meist nicht; für sie empfiehlt sich eine Gruppen-Unfallversicherung.
Grob fahrlässig handelt, wer die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maß verletzt und naheliegende Vorsichtsmaßnahmen missachtet, etwa Kinder unbeaufsichtigt an gefährlichen Geräten üben lässt oder einen erkennbar defekten Basketballkorb weiter benutzt. Dann entfällt das Haftungsprivileg des § 31b BGB.
- Versicherung für Übungsleiter und ehrenamtliche Trainer – alle Bausteine im Überblick
- Berufshaftpflicht für Trainer und Übungsleiter
- Vereinshaftpflicht – alle Trainer und Trainingsorte zu einer Prämie
- Gruppen-Unfallversicherung – ab 0,92 € pro Person und Monat
- Welche Versicherungen braucht man im Sport? Der Überblick
Bist Du als Übungsleiter richtig abgesichert?
Wir prüfen kostenlos, ob Vereinsvertrag und Deine private Haftpflicht zusammenpassen – und schließen Lücken mit Tarifen, die wir speziell für Trainer und Funktionsträger im Sport ausgehandelt haben.
Quellen
- § 31b BGB – Haftung von Vereinsmitgliedern
- § 823 BGB – Schadensersatzpflicht
- § 116 SGB X – Ansprüche gegen Schadenersatzpflichtige
- Finanztip: Übungsleiterpauschale
- DOSB: Übungsleiter sind und bleiben gesetzlich gegen Unfall versichert
- VBG: Unfallversicherung für Ehrenamtliche
Über den Autor: Frank Baumgarten ist Versicherungsmakler in Bonn (IHK Bonn, Erlaubnis nach § 34d Abs. 1 GewO, Vermittlerregister D-6W16-3Y282-75) und betreut mit der Marke GUTNASS-SPORTi seit 1997 Sportler, Vereine, Sportanbieter und Trainer. Mehr dazu unter Über uns. Dieser Beitrag ersetzt keine individuelle Rechts-, Steuer- oder Rentenberatung; maßgeblich sind die jeweiligen Versicherungsbedingungen und Gesetze.
